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Wahl zum 20. Deutschen Bundestag

Aktualisiert: 16. Mai 2022

Jeden Tag stehen wir vor Entscheidungen – morgens vor dem Kleiderschrank, mittags in der Mensa und abends verzweifelt vor Netflix. Es gibt so viele Möglichkeiten und wir entscheiden uns im besten Fall für Dinge, die uns guttun, zu uns passen, uns gute Gefühle geben, ohne dabei jemanden zu beeinträchtigen. Doch manche Dinge können oder wollen wir einfach nicht entscheiden. Entweder, weil uns das Wissen dazu fehlt, es uns auf den ersten Blick nicht interessiert oder weil wir Folgen nicht einschätzen können. Problematisch wird es dann also bei Themen, die über die Wahl unserer Kleidung am Morgen hinausgehen und eine größere Anzahl an Menschen betreffen.


Deswegen gibt es Politiker*innen, die Überlegungen und Entscheidungen im Sinne der Mehrheit übernehmen und wir haben das große Privileg, diese Personen als unsere Vertreter*innen wählen zu dürfen. 2021 ist ein Jubiläumsjahr: Es ist das Jahr der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag. Aber was genau passiert bei der Bundestagswahl und wie setzt sich der Bundestag zusammen?


Die Bundestagswahlen, die alle vier Jahre stattfinden, sind nach dem Grundgesetz Art. 39 Abs. 1 allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.


Allgemein – alle Deutschen dürfen wählen. Sie müssen jedoch mind. 18 Jahre alt sein, die deutsche Staatsbürgerschaft haben und seit mind. 3 Monaten vor der Wahl in Deutschland gemeldet sein.


Gleich – jede Stimme zählt nur einmal und gleichwertig mit allen anderen Stimmen.


Frei – die Wähler*innen dürfen in keiner Weise beeinflusst werden. Man soll und darf frei entscheiden, wen man wählt.


Geheim – es ist sicher, dass man unbeobachtet und anonym wählen kann. Dies ist gesichert, da man in einer nicht einsehbaren Wahlkabine wählt und sein Ergebnis anonym in eine versiegelte Wahlurne gibt.


Unmittelbar – die Abgeordneten werden ohne dazwischen geschaltete Wahlfrauen und -männer gewählt. Sie ziehen direkt in den Berliner Reichstag ein.

 

Wieso darf ich erst ab 18 wählen?


Das Wahlalter wurde über die Jahrzehnte hinweg immer weiter heruntergesetzt. Ab 1871 durften alle Männer über 25 wählen, ab 1918 alle weiblichen und männlichen Personen ab 20. Heute gibt es die Diskussion, das Wahlalter für die Bundestagswahl auf 16 abzusenken. Die junge Generation politisiert sich immer stärker, was sich zum Beispiel durch Bewegungen wie „Fridays for Future“ oder „Black lives Matter“ zeigt. Allerdings sind die Hürden enorm hoch, um das Wahlalter abzusenken. Hierzu ist eine Grundrechtsänderung des Artikels 38 Abs. 2 GG nötig, was eine 2/3 Mehrheit im Bundestag erfordern würde.

 

Wie gehe ich wählen?


Alle Wahlberechtigten bekommen einige Wochen vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugesandt. Mit dieser kann jede wahlberechtigte Person entscheiden, ob er*sie den Stimmzettel per Briefwahl erhält und versendet oder ob er*sie am Wahlsonntag selbst in das ihm*ihr zugewiesene Wahllokal geht und dort die Stimme abgibt.

 

Erst- und Zweitstimme… Was wähle ich da eigentlich?


Die Bundesrepublik Deutschland ist in 299 Wahlkreise unterteilt. In jedem Wahlkreis stellen sich dort lebende Personen auf, die durch ein sogenanntes Direktmandat in den Bundestag einziehen möchten. Die Kandidierenden im Wahlkreis können einer Partei oder Wählervereinigung angehören oder aber als Einzelpersonen antreten, wenn sie im Vorfeld die benötigte Anzahl an Unterschriften zusammenbekommen haben. Mit der Erststimme hast du die Wahl, welche dieser aufgestellten Personen in deinem Wahlkreis deiner Meinung nach direkt in den Bundestag einziehen soll. Mit der Zweitstimme wählst du die Partei, die deinen politischen Vorstellungen und Interessen am nächsten liegt.

 

Was passiert mit den abgegebenen Stimmen?


Jede abgegebene Stimme wird zunächst einmal ausgezählt. Die ausgezählten Erststimmen bestimmen die Direktmandate der 299 Wahlkreise in Deutschland. Die Zweitstimmen bestimmen den Anteil der Stimmen, die die Parteien direkt erhalten haben. Dann beginnt ein Sitzberechnungsverfahren, das in vier Schritten erfolgt:

Im ersten Schritt, der vor der Bundestagswahl stattfindet, wird die Mindestanzahl von 589 Abgeordneten auf die Bundesländer verteilt. Die Anzahl der Abgeordneten, die ein Bundesland in den Bundestag schicken darf, hängt von der Bevölkerungszahl ab, wobei alle Altersgruppen dabei mitzählen. In der Bundestagswahl von 2017 waren 13 Sitze im Bundestag für die Hansestadt Hamburg vorgesehen.


Im zweiten Schritt werden die Sitze eines Bundeslandes auf die einzelnen Parteien verteilt. Es werden hier nur Parteien berücksichtigt, die mehr als 5% der Zweitstimmen erhalten haben (Fünfprozentklausel) oder jene, die über die Zweitstimme in mehr als drei Wahlkreisen ein Direktmandat erhalten haben („Grundmandatsklausel“). Die Regelung gilt nicht für nationale Minderheiten. In Deutschland leben vier anerkannte nationale Minderheiten: die dänische Minderheit, die friesische Volksgruppe, die deutschen Sinti und Roma (Sinti*ze und Rom*nja) sowie das sorbische Volk. Wenn Parteien mehr Direktmandate erhalten haben, als ihnen an Sitzen über die Zweitstimmen zugesprochen werden, dann entstehen sogenannte Überhangmandate.

Im dritten Schritt wird dann die Größe des Bundestages berechnet. Die Mindestanzahl an Mandaten setzt sich aus 299 Direktmandaten aus den Wahlkreisen (=Erststimme) und 299 Mandaten der Landeslisten der Parteien zusammen. Eine solche Landesliste wird vor der Bundestagswahl von den Parteien in jedem Bundesland aufgestellt. Sie wird aus allen Politiker*innen zusammengestellt, die in den Bundestag mit einziehen wollen. Durch die Überhangmandate, die im zweiten Schritt entstanden sind, werden die Verhältnisse, die durch die Zweitstimmen festgesetzt werden, verzerrt. Somit ist es nötig, für die benachteiligten Parteien Ausgleichsmandate zu schaffen (vierter Schritt). Deswegen vergrößert sich die Größe des Bundestages um die Anzahl der Überhang- und Ausgleichsmandate. So besitzt der in 2017 gewählte 19. Bundestag aktuell 709 Mitglieder.



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